Badesee St. Agatha - Verordnung
in Riedenburg im Naturpark Altmühltal
Verordnung der Stadt Riedenburg über das Verhalten beim Baden im Bereich des Badesees St. Agatha
Die Stadt Riedenburg erlässt auf Grund des Art. 27 des Landesstraf-und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1991 (GVBl. S. 496), folgende mit Schreiben des Landratsamtes Kelheim vom 4.6.1993 genehmigte Verordnung:
- § 1
Räumlicher Geltungsbereich
- Diese Verordnung gilt für den Bereich des Badesees St. Agatha.
- Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2500, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
- § 2
Grundsatz
Jeder Badende hat sich so zu verhalten, dass das Leben und die Gesundheit anderer nicht gefährdet wird.
Es ist alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Reinlichkeit des Badesees stört oder gegen die guten Sitten verstößt.
- § 3
Einzelne Verbote
Insbesondere ist nicht gestattet:
- andere Badegäste unterzutauchen,
- Spiele und sportliche Übungen (Fußball o.ä.) durchzuführen, wenn hierdurch andere gefährdet werden,
- zu reiten,
- Modellschiffe und –flugzeuge oder Sportboote mit Motor zu betreiben
- zu segeln, zu rudern und zu surfen, wenn sich Badende im See befinden,
- zu grillen oder offenes Feuer zu unterhalten,
- Gegenstände wegzuwerfen, liegen zu lassen oder ins Wasser zu bringen,
- die Notdurft außerhalb der Bedürfnisanstalt zu verrichten,
- den Badesee, die Grünanlagen, die Toilettenanlagen sowie die sonstigen Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- mit ansteckenden Krankheiten zu baden,
- Tiere im See schwimmen zu lassen oder zu waschen,
- unbekleidet zu baden, das gilt für das Wasser-, Luft-und Sonnenbaden,
- Zelte zu errichten,
- Waren aller Art, einschl. Speisen und Getränke zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten oder Vergnügungen zu veranstalten.
- Hunde mitzubringen, dies gilt jährlich vom 1.5. bis 30.9. für den gesamten Aufenthaltsbereich um den See.
- § 4
- Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht gefahren werden.
- Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.
- Die Rettungswege sind freizuhalten.
- Mit Wohnwagen und Wohnmobilen darf auf den ausgewiesenen Parkplätzen längstens eine Nacht campiert werden.
- § 5
Ausnahmen
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2-4 können im Einzelfall schriftlich genehmigt werden.
§ 3 Ziff. 12 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
- § 6
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 27 Abs. 4 Nr. 2 des Landesstraf-und Verordnungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 und 4 zuwiderhandelt.
- § 7
Die Benutzung des Badesees erfolgt zu jeder Zeit auf eigene Gefahr.
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Zuletzt aktualisiert am 10.02.2017