Wohnmobilstellplatz in Riedenburg im Altmühltal


Benutzungsordnung für den Wohnmobilstellplatz

in Riedenburg im Naturpark Altmühltal



In Vollzug des Art. 18 Abs. 1 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) hat der Stadtrat der Stadt Riedenburg in stets widerruflicher Weise die Erlaubnis zur Sondernutzung an der öffentlichen Verkehrsfläche des Wohnmobilstellplatzes am Volksfestplatz in Riedenburg unter folgenden Auflagen erteilt:

  1. Der ausgewiesene Stellplatz steht für Wohnmobile ("Sonder-Kfz. Wohnmobil") zur Verfügung. Das Abstellen von Wohnwagen (Wohnanhänger) Pkws, Motorräder, Reisebussen, Verkaufsanhängern, sowie das Aufbauen von Zelten ist auf diesem Gelände nicht zugelassen.
  2. Die Benutzung des ausgewiesenen Wohnmobilstellplatzes ist gebührenpflichtig.
  3. Die Gebühr beträgt pro Fahrzeug / Tag / Stellplatz ?,00 Euro.
  4. Die Gebührenpflicht entsteht beim erstmaligen Befahren des Platzes. Bei mehrtägigem Verweilen ist die Tagesgebühr jeweils spätestens um 10.00 Uhr jeden weiteren Tages zu entrichten.
  5. Die Tagesgebühr ist an dem Platz aufgestellten Parkscheinautomaten zu entrichten. Der Parkschein ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
  6. Die Gebühr beinhaltet die Benutzung der Frischwasserversorgung- und Abwasserentsorgungsanlage, die Benutzung der aufgestellten Abfallbehälter, wobei kein Anspruch auf ganzjährige Benutzung bzw. jederzeitiges Funktionieren dieser Anlagen besteht.
  7. Die maximale zusammenhängende Aufenthaltsdauer beträgt 4 Tage / Nächte
  8. Das Aufnehmen von campingähnlichen Aktivitäten (Grillen, offenes Feuer, Spannen von Wäscheleinen, Waschen und Duschen im Freien usw.) ist untersagt.
  9. Das Abstellen der Fahrzeuge hat platzsparend zu erfolgen, wobei jegliche Störung (Radio, Fernsehen, Lärmen) der Nachbarfahrzeuge zu vermeiden ist. Hunde oder sonstige Haustiere sind auf dem Wohnmobilstellplatz stets an der Leine zu halten.
  10. Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Sondernutzung, sowie Beschädigungen an der Platzeinrichtungen hat der Stellplatznutzer die Haftung zu übernehmen
  11. Der Stellplatznutzer stellt den Straßenbaulastträger bzw. die für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Verwaltung frei von Entschädigungsansprüchen für Schäden, welche im Rahmen der Platzbenutzung entstehen.
  12. Im Bedarfsfalle kann die Sondernutzungsfläche vorübergehend eingeschränkt oder anderweitig belegt werden (Fischerfest, Volksfest, sonstige Veranstaltungen) ohne dass hieraus ein Ersatzanspruch gegen die Stadt Riedenburg abgeleitet werden kann.
  13. Zuwiderhandlungen oder Nichtbezahlung der Tagesgebühr können gemäß Landesstraf- und Verordnungsgesetz mit Bußgeld geahndet werde, daneben kann ein Platzverweis ausgesprochen werden, wobei kein Ersatz- oder Schadenersatzanspruch besteht.

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Zuletzt aktualisiert am 10.02.2017